Christliche Netikette: Kirchliche Social Media Guidelines

In immer mehr Landeskirchen und Bistümern entstehen Empfehlungen zum Engagement und Verhalten in den sozialen Netzen. Eine kleine Übersicht solcher kirchlicher „Social Media Guidelines“ als work in progress …

Crashkurs Online-Recht: Fotos und Videos – Was darf ich posten?

Am letzten Tag der Netzkirche-Fortbildung im vergangenen November haben wir uns auch noch mit Rechtsfragen befasst: Wie verhält es sich mit dem Publizieren von Bildern, Videos etc. Was ist erlaubt, was nicht? Der Einfachheit halber haben wir auf eine sehr pointierte Präsentation zurückgegriffen, die für die Fortbildung „Web 2.0 in der politischen Bildungsarbeit“ (August 2012 in Hattingen) entstanden und seitdem im Netz frei verfügbar ist (Danke!):

Ergänzend empfehle ich einen Blick in dieses Etherpad, ebenfalls zur #pb21-Fortbildung, dessen Inhalte in einigen Details noch tiefer geht als die Präsentation: http://edupad.ch/twitterhausordnung

Damit waren und sind schon viele Fragen zur Verwendung von Bild- und Videomaterial beantwortet. Allerdings gibt es für den kirchlichen Bereich einige Sonderregelungen. Darum hier die EKD-Information zum Urheberrecht: http://www.ekd.de/download/urheberrecht.pdf

Dieser Leitfaden fasst das Wichtigste in Kürze und übersichtlicher zusammen: http://www.ekd.de/download/leitfaden_urheberrecht_praxis_gemeinden.pdf

Daraus wird klar: Wer die Neuen Medien intensiv auch für die Gemeindearbeit nutzen und dabei auch rechtlich korrekt vorgehen will, muss einen erhöhten Aufwand betreiben, nämlich alles, was urheberrechtlich geschützt ist, bei GEMA oder VG Wort anmelden bzw. die Erlaubnis bei dem/der Autor/in einholen. Ausnahmen aufgrund von EKD-Pauschalverträgen gibt es nur für eng abgegrenzte Verwendungsarten im Blick auf Gottesdienste oder Konzerte.

Ich persönlich halte das derzeit eher für Verhinderungs- als Ermöglichungsgesetze. Und hoffe darum sehr auf das, was in den abschließenden Worten des Leitfadens zum Ausdruck kommt: „Die rasanten technischen Entwicklungen machen es auch immer wieder notwendig, dass der Gesetzgeber das Urheberrecht zum Schutz der Rechteinhaber weiterentwickelt. Vor allem beim Einsatz neuer Medien ist daher die jeweils aktuelle Rechtslage besonders zu beachten.“

Außerdem ist natürlich der Rückgriff auf per Creative Commons lizenziertes Material möglich. Die umfassende Suchmaschine dafür ist http://search.creativecommons.org/. Speziell für CC-Fotos auf dem Fotonetzwerk Flickr ist http://photopin.com/ sehr schön aufgemacht. Und natürlich sollten im Gegenzug alle selbst erstellten und angebotenen Bild-, Audio- und Videodateien ebenfalls unter CC-Lizenzen gestellt werden, um die Community und das Angebot zu stärken.

Kleines Update vom 12. April 2013 zum letztgenannten Punkt: Andrea Mayer-Edoloeyi hat im kirche20.at-Blog einen ausführlichen Artikel zum Thema „Gute Fotos finden im Internet“ veröffentlicht.

Update vom 19. April 2013: Im österreichischen Standard ist ein lesenswerter Artikel über das Recht von Kindern am eigenen Bild und die möglichen Folgen, wenn es nicht beachtet wird, erschienen. Allerdings geht es dabei mehr um moralische und pädagogische Aspekte als um juristische.

Update vom 22. Juli 2016: Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde das Meldeverfahren für kirchliche Veranstaltungen im Rahmen einer Zusatzvereinbarung mit der GEMA umgestaltet. Deshalb gibt es inzwischen eine überarbeitete Übergangsversion der Handreichung zum Urheberrecht in den Kirchen der EKD.

Praxisbeispiel: Jugend-Seelsorge im Social Web

Am Nachmittag des ersten Fortbildungstages schilderte uns Pfarrer Christopher Markutzik (Altenglan) seine Erfahrungen mit Jugendlichen und ihren seelsorglichen Anliegen auf Facebook. Ich möchte zu seiner prägnanten Präsentation, die nachfolgend eingebunden ist, an dieser Stelle eine leider notwendige ergänzende Vorbemerkung anbringen.

Das EKD-Seelsorgegeheimnisgesetz formuliert in §11:

Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln

Soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben die jeweilige kirchliche Dienststelle oder Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit in höchstmöglichem Maß gewahrt bleibt.

Das verbietet es kirchenrechtlich, auf Facebook seelsorglich tätig zu sein. Denn die Inhalte der Seelsorge-Kommunikation auf Facebook lagern als personenbezogene Daten auf einem ausländischen Server. Und dies widerspricht kirchlichem Datenschutzrecht. Diese Position vertritt Ralf Peter Reimann in einem Blogeintrag, der eine Kommentardiskussion auslöste, die ich ebenfalls zu lesen empfehle.

Wer sich als Pfarrerin oder Pfarrer in den sozialen Netzen bewegt, der wird über kurz oder lang auch mit seelsorglichen Anliegen konfrontiert, ob er sie nun aktiv sucht (durch Nachhaken bei entsprechenden Statusmeldungen, wie es Christopher Markutzik tut) oder ob sie per Facebook-Chat an ihn herangetragen werden. Ich persönlich will mir zur Regel machen, so früh wie möglich die Kommunikation über einen sichereren Weg anzubieten und den Grund kurz zu erläutern. Ein konkreter Fall verlief bei mir dann so, dass die Kommunikation sich zunächst auf einige wenige E-Mails verlagerte, die Person mich nach einer zweiwöchigen Unterbrechung aber wieder über Facebook anschrieb. Dann nicht zu antworten, ist meines Erachtens auch keine Lösung …

Und ich frage mich auch, ob damit die Anforderung des Seelsorgegeheimnisgesetzes nicht im Grunde erfüllt ist: Wenn wir jemanden schon bei Kontaktaufnahme auf die Unsicherheit des gewählten Kommunikationsmittels hinweisen, ein sichereres anbieten, beides auch danach noch hin und wieder tun, derjenige aber dennoch bei diesem Medium bleibt – haben wir dann nicht alles getan, was uns möglich war, um „dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit in höchstmöglichem Maß gewahrt bleibt“? Ich denke, das kirchliche Datenschutzrecht und das Seelsorgegeheimnisgesetz stammen aus einer Zeit, zu der diese speziellen Fälle noch gar nicht im Blick waren. Es dürfte vor allem darum gegangen sein, Gesprächsprotokolle, persönliche Datensätze etc. nicht aktiv selbst zu irgendwelchen Speicherdiensten im Netz hochzuladen. Oder?

Wenn es auf chatseelsorge.de unter Mail-Seelsorge heißt …

„Ich behandele Ihre Mails vertraulich. Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass die Übertragungswege im Internet nicht absolut sicher sind. Ich kann nicht vollständig ausschließen, dass Mails von Unbefugten mitgelesen werden.“

… ist man dann damit kirchenrechtlich auf der sicheren Seite, diese Form der Seelsorge aktiv anzubieten?

So viel zur Problematisierung und Sensibilisierung, aber hier nun Christopher Markutziks lesenswerte Gedanken und Erfahrungen zum Online-Gespräch mit Jugendlichen:

Jugend-Seelsorge im Social Web (auf SlideShare)